Satzung

Satzung des Adelheidsdorfer Sportvereins
(Stand 02.07.2019)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Adelheidsdorfer Sportverein – ASV Adelheidsdorf  – wurde am 15. März 1969 gegründet. Er hat seinen Sitz in Adelheidsdorf – Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nummer 100171  eingetragen.

2. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist es, Sport zu betreiben, zu fördern und zur körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder beizutragen. Insbesondere durch den Handball-, Tennis-, Tischtennis-und Gymnastiksport. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Kinder & Jugendlichen zu. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.

2. Politisch, ethnisch und konfessionell ist der Verein neutral.

3. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgabe grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

4. Der Verein arbeitet gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, d.h. das Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen und des Deutschen Sportbundes sowie folgender Fachverbände:
·Handballverband Niedersachsen  e. V., Sitz Hannover
·Niedersächsischer Tennisverband  e. V., Sitz Hannover
·Niedersächsischer Tischtennisverband  e. V., Sitz Hannover
·Niedersächsischer Turnerbund  e. V., Sitz Hannover Die Fachverbände sind nur oberstes Organ der einzelnen Abteilungen, nicht des gesamten Vereins. Werden neue Abteilungen im Verein gebildet, müssen sie dem zuständigen Fachverband beitreten.

§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung, sowie durch die Satzung der in § 3 genannten Organisationen geregelt.

§ 5 Arten der Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive Mitglieder)
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller den Ehrenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig, eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitlieder entsprechend.

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Details zur Ehrenmitgliedschaft regelt §7.

§ 7 Ehrenmitglieder
1. Mitglieder, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 30.06. und 31.12. ein jeden Jahres möglich. Sämtliches Vereinseigentum einschließlich Mitgliedsausweis, Satzung usw. sind dem Verein zurückzugeben. Eventuell rückständige Beiträge und Strafen sind spätestens bis zum Ende des laufenden Halbjahres zu bezahlen. Der Austritt entbindet nicht von den bis dahin entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, sei es geldlicher oder sonstiger Art.

3. Ein Mitglied kann bei folgenden Fällen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
c) wegen groben unsportlichen Verhalten oder der in §11 aufgeführten Pflichten der Vereinsmitglieder
d) wenn sich ein Mitglied den Anordnungen des Vorstands oder eines Spartenleiters mehrfach widersetzt.
e) bei unehrenhaftem Betragen und grobem, vorsätzlichen Verstoß gegen Sitte, Anstand und Sport-kameradschaft.
f) bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten, wenn das Mitglied seiner Zahlungs-verpflichtung nicht innerhalb einer ihm vom Vorstand schriftlich gesetzten Frist nachkommt.

Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Ehrenrat.

Der Ehrenrat entscheidet, nachdem dem Auszuschließenden vorher Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung gegeben ist. Der Beschluss ist dem Betroffenen durch Einschreiben mit Begründung bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene beim Kreissportgericht seiner Sportart Einspruch erheben. Dessen Entscheidung ist endgültig.

§ 9 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und dem Übungsbetrieb des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimmrecht, können in den Vorstand und ab 40 Jahren in den Ehrenrat gewählt werden. Bei der Wahl des Jugendwartes haben auch die Mitglieder nach Vollendung des 14. Lebensjahres Stimmrecht. Außerdem können alle Mitglieder vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz  gegen Sportunfälle verlangen.

§ 10 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen und der angeschlossenen Fachverbände, sowie auch die Beschlüsse der Fachverbände, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen und die Beschlüsse der Fachverbände, soweit deren Sportart ausgeübt wird. Die Mitglieder dürfen nicht gegen die Interessen des Vereins handeln und müssen bei allen sportlichen Veranstaltungen der Sportart, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben, nach besten Kräften mitwirken.

Organisation

§ 11  Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
·Mitgliederversammlung
·Vorstand
·Fachausschüsse
·Ehrenrat
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer Mitgliederversammlung statt.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird von den mindestens 18 Jahre alten Vereinsmitgliedern gebildet.

a) Einberufung
Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres zur Jahres-hauptversammlung zusammen und wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.

Der Termin muss mindestens 14 Tage vorher als Aushang im Schaukasten des ASV Adelheidsdorf an der Mehrzweckhalle bekannt gemacht worden sein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn er es nach Lage der Geschäfte für erforderlich hält. Wenn von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand eine Mitgliederversammlung beantragt wird, muss der Vorstand diese spätestens zwei Monate nach Eingang einberufen.

Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Teilnahme zu gestatten.

b) Tagesordnung
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
·Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung·Jahresbericht des Vorstands
·Entlastung des Vorstands
·Beiträge für das kommende Jahr
·Neuwahlen
·Verschiedenes

Anträge von Vereinsmitgliedern zur Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung sind 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, sofern sie nicht unter dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes erledigt werden sollen.

Dringlichkeitsanträge können auch kurz vor und während der Versammlung eingereicht und beraten werden, wenn deren Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird.

c) Aufgaben
Die Jahreshauptversammlung hat die oberste Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind.
Ihre Aufgabe ist im Besonderen:
·Wahl des Vorstandes,
·Wahl des Ehrenrates
·Wahl der Kassenprüfer
·Ernennung der Ehrenmitglieder
·Feststellung der Beiträge
·Entlastung der Organe
·Festlegung der Sparten
·Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel

§ 13 Vorstand
a) Zusammensetzung
Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus:
·dem 1. Vorsitzenden
·dem 2. Vorsitzenden
·dem 1. Kassenwart
·dem 1. Schriftführer
·dem 1. Sportwart
·dem Jugendwart
·der Frauenwartin

Zusammen mit den nachstehend aufgeführten Vorstandsmitgliedern bildet er den Gesamtvorstand:
·dem 2. Sportwart
·dem Gerätewart
·dem Pressewart
·dem 2. Schriftführer
·dem 2. Kassenwart

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt, und zwar die unter den Ziffern 1, 3, 5, 7, 9 und 11 genannten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl, die übrigen in den Jahren mit geraderJahreszahl. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem 1. Kassenwart, dem 1. Schriftführer oder dem 1. Sportwart.

b) Aufgaben
Der Hauptvorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu leiten. Er ist berechtigt, beim Ausscheiden oder bei dauernder Behinderung eines Mitgliedes von Vereinsorganen das verwaiste Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein geeignetes Vereinsmitglied zu besetzen. Zu den Sitzungen des Hauptvorstandes müssen die Mitglieder der Fachausschüsse geladen werden, soweit deren Arbeitsgebiet zur Beratung steht.

c) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft ein und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer über den Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstands-sitzungen, sowie aller wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorstehend aufgeführten Angelegenheiten.

3. Der 1. Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Zahlungen dürfen  nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen, die vom 1. Vorsitzenden unterschrieben sind.

4. Der 1. Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er kann einfache für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden selbst unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er unterschreiben muss. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres muss der Schriftführer einen schriftlichen Jahresbericht vorlegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.

5. Der 1. Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Sparten. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.

6. Der Jugendwart hat die Kinder und Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht, welche Sportart betrieben wird. Er hat in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen zu erstellen, die dem Alter und dem Reifegrad der betreffenden Gruppe entsprechen.

7. Der 2. Sportwart vertritt den 1. Sportwart im Behinderungsfalle und unterstützt ihn notfalls bei seinen Arbeiten.

8. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und der Damen-Jugend-Abteilung wahrzunehmen.

9. Der Gerätewart hat das sachliche Vereinseigentum, wie Sportgeräte, Ausrüstung usw. verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

10. Der Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten wie Berichterstattung an die Presse zu erledigen.

11. Der 2. Kassenwart vertritt den 1. Kassenwart im Behinderungsfalle und unterstützt ihn notfalls bei seinen Aufgaben.

12. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer im Behinderungsfalle und unterstützt ihn notfalls bei seinen Arbeiten

§ 14 Fachausschüsse
Für jede im Verein betriebene Sportart wird ein Fachausschuss gebildet, der auf zwei Jahre gewählt wird. Die Fachausschüsse bestehen aus einem Spartenleiter und mindestens zwei Beisitzern. Die Sparten haben ihre eigenen Kassenwarte und Schriftführer, die als Beisitzer den Fachausschüssen angehören. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die Arbeit in der Sparte zu bestimmen und die Beschlüsse des zuständigen Fachverbandes und der Vereinsleitung zu verwirklichen.

§ 15 Ehrenrat
a)  Zusammensetzung
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen mindestens 40 Jahre alt sein.
Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ihren Obmann wählen die 3 Mitglieder aus ihrer Mitte selbst.

b) Aufgaben
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Der Ehrenrat darf Strafen gemäß § 18 verhängen und kann den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8 beschließen. Er tritt auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes zusammen.

§ 16 Kassenprüfer
1. Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils für das angefangene Geschäftsjahr 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes (gem. §14) sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Zum Geschäftsjahresabschluss haben sie die Kasse und die Abrechnungen zu prüfen. Über das Ergebnis ist in der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandmitglieder.

3. Der 1. Vorsitzende kann eine außerordentliche Prüfung der Kasse anordnen, über das Ergebnis ist ihm zu berichten.

§ 17 Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind monatlich fällig und im Voraus zu entrichten. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Sie wird grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren halbjährlich im Voraus erhoben. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen. Er kann auch mit Organisationen oder Firmen Pauschalpreise vereinbaren.

§ 18 Strafen
Strafen dürfen nur vom Ehrenrat verhängt werden. Es sind folgende Strafen zugelassen:
·Verwarnung
·Verweis
·Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
·Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
·Ausschluss aus dem Verein

§ 19 Haftung für Unfälle
Die Vereinsmitglieder sind gegen Unfälle durch ihre Beitragszahlung versichert. Mitglieder, die ihre Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt haben, genießen keinen Versicherungsschutz.

§ 20 Haftung für Sachen
Für Kleidungsstücke, Wertsachen, usw. die zu den Veranstaltungen in der Sporthalle, auf das Sportgelände oder an anderen Orten mitgebracht werden, haftet der Verein nicht.

§ 21 Sportbetrieb
Für den laufenden Sportbetrieb werden Fachausschüsse gemäß § 14 gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung in den Abteilungsversammlungen gewählt werden. Die Namen sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Die Sparten sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Hauptvorstandes.

Für Sportarten ohne Fachausschuss ist der Hauptvorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

Die zahlenmäßige Zusammensetzung der Fachausschüsse kann den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. Die satzungsmäßige Mindestzahl muss jedoch gewährleistet sein.

Die Spartenleiter sind für die ordnungsgemäße Abwicklung des Sportbetriebs verantwortlich. Die Fachausschussmitglieder haben sinngemäß für ihre Sportabteilung dieselben Rechte und Pflichten wie der Vereinsvorstand.

Die jeweiligen Übungsleiter gehören ebenfalls dem Fachausschuss an, die Spielführer sind jedoch nur in Angelegenheiten ihrer Mannschaften stimmberechtigt.

Vereinsmitglieder haben zu den Sitzungen der Fachausschüsse nur dann Zutritt, wenn sie besonders geladen sind.

Schlussbestimmungen

§ 22 Beschlussfassung
Sämtliche Vereinsorgane sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt und der Bekanntgabe der Tagesordnung als Aushang durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, ausgenommen die Fälle gemäß den §§ 23 und 24. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden bei Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.

Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Hand heben. Bei Abstimmungen zu Satzungsänderungen und Wahlen besteht die Möglichkeit einer geheimen und dann schriftlichen Abstimmung, sofern dies von einem Fünftel der anwesenden Wahlberechtigten beantragt wird.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen der Vereinsorgane ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 23 Satzungsänderungen
Jede Satzungsänderung bedarf der 3/4 Mehrheit einer Mitgliederversammlung. Sie muss in der vorher bekannt gegebenen Tagesordnung aufgenommen sein.

§ 24 Auflösung
Der Verein kann aufgelöst werden, sofern dies von 90% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird und die Mitgliederversammlung die Auflösung dann mit 90% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt, oder wenn die Auflösung in zwei, im Abstand von 3 Wochen ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen von  90% der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.

§ 25 Vermögen
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle einer Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen in jedem Fall der Gemeinde Adelheidsdorf zu. Es darf nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Pflege der Leibesübungen verwendet werden.

§ 26 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, sofern mehr als 9 Personen ständigen Datenzugriff haben. 

§ 27 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

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